Ausschuss des Widerrufrechtes


Nach §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht dann nicht zu, wenn er Ware bestellt, die nach Kundenspezifikation, also nach eigenen Vorgaben oder Präferenzen, angefertigt wird. Ihm soll hier der sonst bestehende umfassende Verbraucherschutz ausnahmsweise nicht zuteil werden, weil er durch die Bestellung die Anweisung zur Anfertigung erteilt hat.

Allerdings wird dem Ausschluss des Widerrufsrecht nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer einschränkenden Auslegung des Ausnahmetatbestands nur dann stattgegeben, wenn die Rücknahme der Ware sich für den Unternehmer als unzumutbar erweist.

Diese Unzumutbarkeit ist an zwei Voraussetzungen geknüpft.

  • Zum einen darf die vom Verbraucher veranlasste Anfertigung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. An diesem Kriterium ließ der BGH die Verneinung des Widerrufsrechts beim Kauf eines personalisierten Laptops scheitern, indem er die einzelnen Komponenten als Zusammensetzung nach den Prinzipien eines Baukastensystems darstellte, und eine Zerlegung des Gesamtprodukts ohne größeren Aufwand mithin als möglich erachtet wurde (BGH, Urteil vom 19. März 2003, Az.:VIII ZR 295/01)
  • Zum anderen aber muss die personalisierte Ware für den Unternehmer nach der Anfertigung insofern wirtschaftlich wertlos sein, als der Absatz wegen der erfolgten Kundenspezifikation und der somit erfolgten individuellen Anfertigung unmöglich wurde oder nur unter großen Schwierigkeiten oder mit erheblichen Preisnachlässen (von über 50%) erfolgen konnte.

Außerhalb der Zumutbarkeitsgrenze hat die Rechtsprechung mit der „Erkennbarkeit der Kundenspezifikation“ eine weitere Voraussetzung für das Entfallen des Widerrufsrechts beim Verbraucher geschaffen. Dieser muss somit wissen oder erkennen können, dass er bei der Bestellung einen Prozess in Gang setzt, der eine Zuschneidung des Produkts nach bestimmte Bedürfnissen oder Wünschen und mithin eine den Widerruf ausschließende Kundenspezifikation zur Folge habe. Unternehmern soll es so verwehrt sein, das Widerrufsrecht des Verbrauchers dadurch zu unterlaufen, dass standardisierte Ware erst auf Bestellung angefertigt wird, anstatt sie vorrätig zu halten.

Fazit

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers entfällt, wenn er Ware bestellt, die nach seinen Vorgaben angefertigt wird. Allerdings gilt dies nur dann, wenn eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer unzumutbar ist. Gleichermaßen muss der Verbraucher erkennen können, dass er eine Kundenspezifikation vornimmt. Bei Möbeln dürfte dies jedoch regelmäßig der Fall sein, wenn vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten bereitgestellt und lange Lieferungszeiten vorausgesetzt werden.

Bestellt ein Verbraucher somit ein Produkt, das erkennbar speziell nach seinen Wünschen angefertigt – und nicht nur aus im Bestand vorhandenen Einzelteilen zusammengesetzt – wird, kann der Unternehmer den Widerruf des Verbrauchers nach §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB wirksam ausschließen.